Gastbeitrag von Herrn Sebastian Schwarz, Hofa Heidelberg
3.2 Weinhefe
Das Weinrecht erlaubt die Verwendung von Reinzuchthefe und von im eigenen Betrieb gewonnener, frischer, flüssiger Weinhefe. Die Reinzuchthefe wird dem Most zur Zuckervergärung zugesetzt.
Die im eigenen Betrieb gewonnene, frische, flüssige Weinhefe darf zur Schönung eines durchgegorenen, jedoch oxidierten und unsauberen Weines verwendet werden. Zur Hefebehandlung sind 5l gesunde Hefe auf 100l Behandlungswein erlaubt. Die Hefe muss intensiv in den Wein eingemischt werden. Nach dem Absetzen der Hefe wird der Wein geklärt. Die Hefe wirkt reduktiv, sie bindet über ihre positiv geladene Oberfläche Azetaldehyd, Gerbstoff, Farbstoffe, weinfremde Geruchs- und Geschmacksstoffe und gibt hefeeigene Stoffe (Vorsicht: Böcksergefahr) an den Wein ab. Die Hefeschönung wird selten angewendet, da diese den Wein zu sehr beansprucht. Auch werden dadurch gewünschte Stoffe entzogen, der Wein wird schmal und leer.
Anmerkung Winzerblog: Speziell zur letzten Anmerkung habe ich eine andere Sicht der Dinge, diese werde ich am Ende der Artikelserie darstellen.
Bisher erschienene Beiträge zum Thema „Wieviel Technik verträgt der Wein?“ von Sebstian Schwarz